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BeitragVerfasst: 27.11.2010, 12:57 

Registriert: 20.06.2007, 00:27
Beiträge: 227
Wohnort: der hohe Norden :-)
Blog: Blog lesen (1)
Aus verschiedensten Gründen können unerwartet oder auch erwartet vorzeitige Wehen auftreten, die das Risiko einer Frühgeburt erhöhen.

Ursachen:
    * vorangegangene Fehlgeburt
    * vorangegangene Frühgeburt
    * Mehrlingsschwangerschaft
    * Plazenta Praevia
    * Infektionen
    * Erkrankungen/Behinderungen des Ungeborenen (Drohende Fehlgeburt)
    * Bluthochdruck, Schwangerschaftdiabetes, Gestose
    * Fehlbildungen der Gebärmutter
    * körperliche Überanstrengung/Stress
    * Gebärmutterhals- oder Muttermundschwäche

Besonders kritisch wird es, wenn die Wehen Muttermundswirksam sind, d.h., der Muttermund beginnt, sich zu öffnen.

Bild
Abb.: Trichterbildung am Muttermund, der innere Muttermund hat sich geöffnet

Gebärmutterhals
Normalerweise ist dieser zwischen 3 und 5cm lang. Je nach Frau schwankt die Länge, manche haben von vorneherein einen kurzen GMH. Hier ist es also wichtig, Vergleichswerte aus den vorangegangenen Wochen zu haben. Ab einer Gebärmutterhalslänge von weniger als 2,5cm wird die Schwangere meist ins Krankenhaus eingewiesen um dort dann strenge Bettruhe zu halten. Nach einigen Tagen wird kontrolliert ob sich etwas am Gebärmutterhals oder am Muttermund verändert hat. Nach einer gewissen Zeit wird der GMH ebenfalls unter Belastung getestet, die Schwangere darf aufstehen - sollte sich der GMH bis dahin nicht weiter verkürzt haben. Es ist durchaus möglich, noch viele Wochen Schwanger zu sein, nicht wenige Frauen haben trotz verkürztem GMH letztendlich noch übertragen. Wichtig ist, das behandelt/Ruhe eingehalten wird. Bei einigen gewann der GMH sogar wieder an Länge, es ist also alles möglich.

Therapie
Je nach Ursache der vorzeitigen Wehen wird unterschiedlich therapiert. Was jedoch unabhängig von der Ursache gilt:

    * Schonen, Bettruhe bzw. Klinikaufenthalt
    * Drückt das Kind auf den Muttermund, kann man sich im Liegen z.B. zusätzlich ein Kissen unter den Po legen, den Unterleib also hochlagern
    * Magnesium o.ä. um die Gebärmutter zu beruhigen, gegebenenfalls aber auch Wehenhemmer
    * regelmäßige CTG-Kontrolle
    * eventueller Muttermundverschluß durch das Legen einer Cerclage

Die häufigsten Präparate zur Tokolyse (Wehenhemmung) sind zur Zeit

    * Magnesium
    * Partusisten (Wirkstoff Fenoterol)
    * Gynipral (Wirkstoff Hexoprenalin)
    * Adalat (Wirkstoff Nifedipin)
    * Indocid (Wirkstoff Indometacin)


Einige dieser Präparate bringen Nebenwirkungen bei der Mutter, aber auch beim Ungeborenen mit sich. Daher sollte Risiko und Nutzen einer Wehenhemmung mit diesen Mitteln sorgfältig abgewogen werden.

Eine weitere Möglichkeit zur -Nebenwirkungsfreien- Wehenhemmung findet sich im homöopathischen Bereich (am besten nach Rücksprache mit einer Hebamme).
Am häufigsten finden hier folgende Mittel Anwendung:

    * Bryophyllum Pulver von Wala
    * Toko-Öl von Stadelmann, zum einreiben
    * Sepia (auch im KiWu Bereich verwendet)
    * Tee gegen vorzeitige Wehen (klick)
Möglichkeiten zur Unterstützung

    * Der Arzt oder die Hebamme kann eine Haushaltshilfe verordnen

Zitat:
SGB V § 38 Haushaltshilfe

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

Quelle: Sozialgesetzbuch




Bei starken, nicht aufzuhaltenden Wehen und reeller Überlebenschance des Ungeborenen wird das Kind unter Umständen früher geholt, da es unter bestimmten Bedingungen ausserhalb des Mutterleibs bessere Chancen haben könnte (z.B. bei abfallenden oder schwankenden, unregelmäßiger werdenden Herztönen im CTG, vorzeitigem Blasensprung)


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